Arbeitsmedizin Berlin

Unterweisung und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

Unterweisung


Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. 

Die Unterweisung 
  • umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind, 
  • muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen,
  • muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und 
  • erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Durch fundierte arbeitsmedizinische Expertise können Sie bei Ihren Verpflichtungen Beschäftigte zu unterweisen kompetent und bedarfsorientiert unterstützt werden.

Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung


Nach Maßgabe der einzelnen Arbeitsschutzverordnungen ist im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinische bzw. eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen. Derzeit sind dies die
und die hierzu veröffentlichten Technischen Regeln.

Die Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Wesentliche Inhalte sollten mögliche gesundheitliche Folgen von arbeitsplatzrelevanten Gefährdungen sein, die Einhaltung gesundheitsschutzrelevanter Vorgaben zur Vermeidung von Gefährdungen, die zu ergreifenden Sofortmaßnahmen und Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen. 

Weiterhin sind die Beschäftigten darüber zu informieren, ob sie Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorgen haben und wie sie selbst dem Entstehen oder Verschlimmern von Gesundheitsschäden entgegenwirken können.

Beteiligung des Betriebsarztes
Die allgemeine arbeitsmedizinische bzw. die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ist immer dann unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist. Dies ist erforderlich:
  • wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oderAngebotsvorsorgeanzubieten ist oder
  • wenn dies in einer Technischen Regel im Kapitel „Arbeitsmedizinische Prävention“ ausgeführt wird.
Inhalte der allgemeinen arbeitsmedizinischen bzw. arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung
Mögliche Inhalte dieser Beratung können sein:
  • Zeitliche Zusammenhänge der Beschwerden mit der durchgeführten Tätigkeit
  • Beschreibung möglicher Gesundheitsfolgen und Krankheitsbilder
  • Konsequente Einhaltung von Hygienemaßnahmen
  • Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen
  • Anspruch auf Pflicht- und Angebotsvorsorgen, Recht auf Wunschvorsorge
  • Möglichkeit von Impfungen bei tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtem Infektionsrisiko
  • Maßnahmen der Ersten Hilfe
  • Übertragungs- und Infektionswege 
  • Mögliche Belastungen beim Gebrauch persönlicher Schutzausrüstung 
  • Vorerkrankungen, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können
Bei der allgemeinen arbeitsmedizinischen bzw. arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung können Sie durch Ihren Betriebsarzt kompetent unterstützt werden.

Auswahl von Unterweisungsthemen

Unterstützung bei der Auswahl und Festlegung arbeitsmedizinisch relevanter Themenbereiche für die Integration in die Unterweisung.

Arbeitsmedizinische Beratung

Arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung.
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