Arbeitgeber haben Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Diese Verpflichtung ist seit 2004 im SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) festgelegt. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme am BEM freiwillig.
Das BEM verfolgt das Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit länger erkrankter Beschäftigter zu erhalten und die Chancen zu erhöhen, den entsprechenden Arbeitsplatz zu behalten.
Sofern der betroffene Beschäftigte zustimmt, wird die betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat oder Personalrat) am BEM beteiligt. Bei schwerbehinderten Beschäftigten kann zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung eingebunden werden. Oftmals ist es sinnvoll auch den Betriebsarzt, die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt hinzuzuziehen.
Vorteile des BEM für Arbeitgeber und betroffene Beschäftigte:
- Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten
- Senkung von Personalkosten durch Verringerung von Fehlzeiten
- Verhinderung des krankheitsbedingten Ausscheidens von Fachkräften
- Verringerung des Risikos von Arbeitslosigkeit oder Frühverrentung
- Überwindung von Arbeitsunfähigkeit und Sicherung der Weiterbeschäftigung
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