Arbeitsmedizin Berlin

Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG)


Das MuSchG schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen. Es wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Nach MuSchG hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden. 

Eine unverantwortbare Gefährdung ist auszuschliessen. Eine Gefährdung ist dann unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. 

Sie erhalten betriebsärztliche Unterstützung und Beratung im Hinblick auf die Einschätzung einer Gefährdung als unverantwortbar. Bei Bedarf können schwangere Frauen ebenfalls arbeitsmedizinisch beraten werden.

Gefährdungen nach MuSchG erfassen


Gefährdungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft muss der Betrieb bereits im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ermitteln und bewerten. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob im Betrieb gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt ist.

Die Ergebnisse der Gefährdungs­beurteilung im Rahmen des Mutterschutzes und die umzusetzenden und einzuhaltenden Schutzmaß­nahmen sind zu dokumentieren. Hierüber ist die gesamte Belegschaft zu informieren.

Nach Mitteilung der Schwangerschaft einer Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwangere in einem persönlichen Gespräch über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu informieren. Er hat sie auch über die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen aufzuklären. Möglicherweise müssen auch weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen erfolgen, entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse während der Schwangerschaft oder Stillzeit. 

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen


Gefahrstoffe
Schwangere Frauen dürfen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder sein können, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dies gilt z.B. für bestimmte reproduktionstoxische, krebserzeugende und akut toxische Gefahrstoffe.

Biostoffe
Schwangere Frauen dürfen auch keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie in einem Maß mit bestimmten Biostoffen in Kontakt kommen oder kommen können, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, beispielsweise mit Rötelnvirus.

Physikalische Einwirkungen
Tätigkeiten, bei denen schwangere Frauen physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt sind oder sein können, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, dürfen nicht ausgeübt werden. Als physikalische Einwirkungen gelten z.B. bestimmte Strahlungen, Erschütterungen, Lärm, sowie Hitze, Kälte und Nässe.

Körperliche Belastungen und mechanische Einwirkungen
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, wie z.B.: 
  • regelmäßiges Heben, Halten oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von mehr als 5 Kg Gewicht
  • gelegentliches Heben, Halten oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von mehr als 10 Kg Gewicht
  • häufiges erhebliches Strecken, Beugen oder dauerndes Hocken
  • Einsatz auf Beförderungsmitteln
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