Gefahrstoffe
Schwangere Frauen dürfen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder sein können, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dies gilt z.B. für bestimmte reproduktionstoxische, krebserzeugende und akut toxische Gefahrstoffe.
Biostoffe
Schwangere Frauen dürfen auch keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie in einem Maß mit bestimmten Biostoffen in Kontakt kommen oder kommen können, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, beispielsweise mit Rötelnvirus.
Physikalische Einwirkungen
Tätigkeiten, bei denen schwangere Frauen physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt sind oder sein können, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, dürfen nicht ausgeübt werden. Als physikalische Einwirkungen gelten z.B. bestimmte Strahlungen, Erschütterungen, Lärm, sowie Hitze, Kälte und Nässe.
Körperliche Belastungen und mechanische Einwirkungen
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, wie z.B.:
- regelmäßiges Heben, Halten oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von mehr als 5 Kg Gewicht
- gelegentliches Heben, Halten oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von mehr als 10 Kg Gewicht
- häufiges erhebliches Strecken, Beugen oder dauerndes Hocken
- Einsatz auf Beförderungsmitteln