Betriebsärztliche Beratung und Unterstützung
Sie erhalten fundierte und kompetente arbeitsmedizinische, individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnittene Beratung und Unterstützung, bei allen Fragen rund um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz
und bei der Unfallverhütung, zum Beispiel:
Erste Hilfe
Beratung bei der Organisation
der Ersten Hilfe im Betrieb
Ergonomie
Beratung bei ergonomischen Fragen
im betrieblichen Kontext
Wiedereingliederung
Beratung zur stufenweisen
Wiedereingliederung
Erste Hilfe im Betrieb
Erste Hilfe
umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten.
Ein
Erste-Hilfe-Raum ist nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 4.3 (Ausgabe 2019)
erforderlich
- in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und
- in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.
Erste-Hilfe-Material
ist in Verbandkästen vorzuhalten. Die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen ist abhängig von Betriebsart und Zahl der Beschäftigten.
Beispiele nach der ASR A 4.3 (Ausgabe 2019):
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner Verbandkasten | Großer Verbandkasten |
---|---|---|---|
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 - 50 | 1 | - |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 51 - 300 | - | 1 |
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe | 1 - 20 | 1 | - |
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe | 21 - 100 | - | 1 |
Sie erhalten bedarfsgerechte arbeitsmedizinische Beratung und Unterstützung bei allen Fragen rund um die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.
Ergonomie am Arbeitsplatz
Die arbeitsmedizinische Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung Verantwortlichen erfolgt zu allen ergonomisch relevanten Themenkomplexen:
- arbeitsphysiologische Fragen,
- arbeitspsychologische Themen,
- sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Fragen,
- des Arbeitsrhythmus,
- der Arbeitszeit,
- der Pausenregelung,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze,
- des Arbeitsablaufs,
- der Arbeitsumgebung.
Stufenweise Wiedereingliederung
Beschäftigte haben nach SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung ("Hamburger Modell").
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung erstellt ein Arzt einen Stufenplan zur langsamen Rückkehr ins Berufsleben. Dabei wird die Arbeitszeit oder die Arbeitsbelastung zu Beginn reduziert und anschließend über einen festgesetzten Zeitraum Schritt für Schritt wieder gesteigert.
Durch diese zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme der Tätigkeit sollen arbeitsunfähige Beschäftigte kontinuierlich wieder an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt werden.
Voraussetzungen einer stufenweisen Wiedereingliederung:
- Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt vor
- AU bleibt währenddessen bestehen
- Beschäftigter ist einverstanden
- Beschäftigter kann seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder ausführen
- AU-Bescheinigung führt die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit auf
Der Arbeitsmediziner kann bei der stufenweisen Wiedereingliederung beratend eigebunden werden und in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls eine ergänzende betriebsärztliche Stellungnahme erstellen.
Psychische Belastungen
Beratung zu psychischen Belastungen
bei der Arbeit
Bildschirmbrillen
Beratung zu speziellen Sehhilfen für Tätigkeiten
an Bildschirmgeräten
Allgemeine Themen
Beratung zu allen Themen des betrieblichen Gesundheitsschutzes
Psychische Belastungen bei der Arbeit
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
fordert seit 2013 ausdrücklich psychische Belastung bei der Arbeit
zu berücksichtigen.
Die psychische Belastung bei der Arbeit
kann durch eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren bedingt sein:
- Arbeitsverdichtung
- Zeitdruck
- Unklare Organisationsstrukturen
- Unzureichende Ressourcen bei der Arbeit
- Unklare Aufgabenzuteilung
- Gewalt am Arbeitsplatz
- Streit zwischen Beschäftigten
Bildschirmbrillen: spezielle Sehhilfen
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
ist Beschäftigten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Angebotsvorsorge
anzubieten. Sie enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.
"Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind" (ArbMedVV).
Beschäftigte haben die Möglichkeit, im Rahmen der im jeweiligen Betrieb vor Ort angebotenen arbeitsmedizinischen Vorsorge - auch als sog. "Vorsorge nach G 37" bekannt - beurteilen zu lassen, ob eine solche Bildschirmbrille in Frage kommt und erhalten, sofern erforderlich, eine entsprechende betriebsärztliche Bescheinigung.
Allgemeine Themen im betrieblichen Gesundheitsschutz
Zu allen Fragen rund um den betrieblichen Gesundheitsschutz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie arbeitsmedizinischen Beratungsbedarf zu einer konkreten Fragestellung haben, schreiben Sie uns einfach eine Nachricht.