Arbeitsmedizin Berlin

Betriebsärztliche Beratung und Unterstützung


Sie erhalten fundierte und kompetente arbeitsmedizinische, individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnittene Beratung und Unterstützung, bei allen Fragen rund um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung, zum Beispiel:

Erste Hilfe

Beratung bei der Organisation
der Ersten Hilfe im Betrieb

Ergonomie

Beratung bei ergonomischen Fragen
im betrieblichen Kontext

Wiedereingliederung

Beratung zur stufenweisen
Wiedereingliederung

Erste Hilfe im Betrieb


Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten.

Ein Erste-Hilfe-Raum ist nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 4.3 (Ausgabe 2019) erforderlich 
  • in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und
  • in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen. 
Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen vorzuhalten. Die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen ist abhängig von Betriebsart und Zahl der Beschäftigten.

Beispiele nach der ASR A 4.3 (Ausgabe 2019): 
Betriebsart Zahl der Beschäftigten Kleiner Verbandkasten Großer Verbandkasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 - 50 1 -
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 51 - 300 - 1
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe 1 - 20 1 -
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe 21 - 100 - 1
Sie erhalten bedarfsgerechte arbeitsmedizinische Beratung und Unterstützung bei allen Fragen rund um die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.

Ergonomie am Arbeitsplatz


Die arbeitsmedizinische Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung Verantwortlichen erfolgt zu allen ergonomisch relevanten Themenkomplexen:
  • arbeitsphysiologische Fragen, 
  • arbeitspsychologische Themen,
  • sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Fragen,
    • des Arbeitsrhythmus, 
    • der Arbeitszeit,
    • der Pausenregelung,
    • der Gestaltung der Arbeitsplätze, 
    • des Arbeitsablaufs,
    • der Arbeitsumgebung.

Stufenweise Wiedereingliederung


Beschäftigte haben nach SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung ("Hamburger Modell").

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung erstellt ein Arzt einen Stufenplan zur langsamen Rückkehr ins Berufsleben. Dabei wird die Arbeitszeit oder die Arbeitsbelastung zu Beginn reduziert und anschließend über einen festgesetzten Zeitraum Schritt für Schritt wieder gesteigert.

Durch diese zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme der Tätigkeit sollen arbeitsunfähige Beschäftigte kontinuierlich wieder an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt werden.

Voraussetzungen einer stufenweisen Wiedereingliederung:
  • Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt vor
  • AU bleibt währenddessen bestehen
  • Beschäftigter ist einverstanden
  • Beschäftigter kann seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder ausführen
  • AU-Bescheinigung führt die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit auf
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und zielt darauf ab, weitere Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden.

Der Arbeitsmediziner kann bei der stufenweisen Wiedereingliederung beratend eigebunden werden und in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls eine ergänzende betriebsärztliche Stellungnahme erstellen. 

Psychische Belastungen

Beratung zu psychischen Belastungen
bei der Arbeit

Bildschirmbrillen

Beratung zu speziellen Sehhilfen für Tätigkeiten
an Bildschirmgeräten

Allgemeine Themen

Beratung zu allen Themen des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Psychische Belastungen bei der Arbeit


Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert seit 2013 ausdrücklich psychische Belastung bei der Arbeit zu berücksichtigen. 

Die psychische Belastung bei der Arbeit kann durch eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren bedingt sein:  
  • Arbeitsverdichtung
  • Zeitdruck
  • Unklare Organisationsstrukturen
  • Unzureichende Ressourcen bei der Arbeit
  • Unklare Aufgabenzuteilung
  • Gewalt am Arbeitsplatz
  • Streit zwischen Beschäftigten
Die psychische Belastung bei der Arbeit muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (ArbSchG). Hierfür erhalten Sie praxisorientierte arbeitsmedizinische Unterstützung.

Bildschirmbrillen: spezielle Sehhilfen


Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist Beschäftigten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Angebotsvorsorge anzubieten. Sie enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. 

"Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind" (ArbMedVV). 

Beschäftigte haben die Möglichkeit, im Rahmen der im jeweiligen Betrieb vor Ort angebotenen arbeitsmedizinischen Vorsorge - auch als sog. "Vorsorge nach G 37" bekannt - beurteilen zu lassen, ob eine solche Bildschirmbrille in Frage kommt und erhalten, sofern erforderlich, eine entsprechende betriebsärztliche Bescheinigung.

Allgemeine Themen im betrieblichen Gesundheitsschutz


Zu allen Fragen rund um den betrieblichen Gesundheitsschutz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Sollten Sie arbeitsmedizinischen Beratungsbedarf zu einer konkreten Fragestellung haben, schreiben Sie uns einfach eine Nachricht.
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