Arbeitsmedizin Berlin

ArbMed bis Z


ArbMed-Lexikon und FAQs 

ArbMed-Lexikon


  • A B C

    Angebotsvorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss. 


    Arbeitsmedizin: Umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits. Im Mittelpunkt stehen dabei der Erhalt und die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Risikofaktoren, Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und Unfallgefahren sowie die berufsfördernde Rehabilitation. 


    Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (Vermutungswirkung).


    Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der ArbMedVV dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.


    Arbeitsschutzausschuss (ASA): Der ASA hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, 2 vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten. Der ASA tritt mindestens 1 mal vierteljährlich zusammen. 


    Arbeitsschutzmaßnahmen: Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 


    Arbeitsunfall: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.


    ArbMedVV: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.


    ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz; Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. 


    ASiG: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. 


    ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. 


    A-Staub: Alveolengängiger Staub.


    Atemschutzgeräte: Persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filtergeräte und Isoliergeräte unterteilt. 


    Atemschutzgeräte, Gruppeneinteilung:

    - Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar.

    - Gruppe 2: Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar.

    - Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg. 


    AU (Arbeitsunfähigkeit) liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der AU ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. 


    BAuA: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin


    BEM, Betriebliches Eingliederungsmanagement: Ein BEM müssen Arbeitgeber allen Beschäftigten anbieten, die im Laufe von 12 Monaten rückwirkend ab dem letzten Krankheitszeitraum länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt krankgeschrieben sind. Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Ursache die Arbeitsunfähigkeit beruht.


    Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 der BKV bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. 


    Betriebsanweisung: Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. 


    Betriebsbegehung: Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. 


    BGF: Betriebliche Gesundheitsförderung.


    BGM: Betriebliches Gesundheitsmanagement.


    Bioaerosole: Ein Aerosol ist ein Gemisch aus Gas und Flüssigkeit (Nebel) oder Gas und Feststoff (Staub, Rauch). Ein Bioaerosol besteht aus Luft im Gemisch mit Biostoffen oder biogenen Stoffen, die aufgrund ihrer geringen Größe in der Luft schweben und somit eingeatmet werden können.


    Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder deren biochemischen bzw. biologischen Effektparametern. 


    Biostoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. 


    Biostoffen, Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen.


    Biostoffe, Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.


    Biostoffe, Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.


    Biostoffe, Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. 


    BioStoffV: Biostoffverordnung; Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen.


    BKV: Berufskrankheiten-Verordnung. 


    ChemG: Chemikaliengesetz; Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen.

  • D E F

    D-Arzt: Durchgangsarzt.


    D-Arzt-Verfahren: Durchgangsarztverfahren; Durchgangsärzte sind durch die Landesverbände der DGUV zugelassene und für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifizierte Ärzte. In der Regel sind dies Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Unfallverletzte sind nach Arbeits- oder Wegeunfällen einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn u.a. die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt.


    Der Durchgangsarzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.


    DGAUM: Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin.


    DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.


    DGUV Grundsätze: Die DGUV Grundsätze („G“) enthalten Hinweise zu den Inhalten arbeitsmedizinischer Untersuchungen für den Arzt. Deren Anwendung stellt sicher, dass die Untersuchungen einheitlich durchgeführt werden und die medizinischen Befunde nach einheitlichen qualitätsgesicherten Kriterien erfasst, beurteilt und ausgewertet werden. Sie haben keinen normativen Charakter, sondern stellen den Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse dar. Sie schränken die ärztliche Handlungsfreiheit aber nicht ein, sondern sind Empfehlungen im Sinne von „best practices“ und lassen dem Arzt den notwendigen Handlungsspielraum, um auf jeden Einzelfall eingehen zu können.


    E-Staub: Einatembarer Staub.


    Feuchtarbeit: Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen.


    Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge: Zeitraum zwischen zwei Vorsorgeterminen oder zwischen zwei Angeboten für eine arbeitsmedizinische Vorsorge. 

  • G H I

    „G 37“: DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „G 37 Bildschirmarbeitsplätze“.


    „G 42“: DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“.


    Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen): Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung, um zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.


    GefStoffV: Gefahrstoffverordnung; Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen.


    Gemeinschaftseinrichtungen (nach § 33 IfSG) sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.


    H-Sätze: Gefahrenhinweise (H kommt von der englischen Bezeichnung "Hazard-Statement").


    IfSG: Infektionsschutzgesetz; Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.


    Influenza (Grippe): Die Influenza, auch "echte Grippe" genannt, ist eine Infektionskrankheit die durch Viren verursacht wird und zu hohem Fieber, schweren Kopf- und Gliederschmerzen und einem trockenen Reizhusten führen kann. Im Unterschied zu einer Erkältung sind bei einer Influenza typischerweise nicht nur die Atemwege, sondern der gesamte Körper betroffen. Die Beschwerden treten meist schnell und heftig ein und lassen oft  innerhalb einer Woche deutlich nach.

  • J K L

    JArbSchG: Jugendarbeitsschutzgesetz; Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend.


    KMR-Stoffe: Krebserzeugende, keimzellmutagene (erbgutverändernde) oder reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Substanzen.


    LAGetSi: Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ist die Aufsichtsbehörde über den Arbeitsschutz in Berliner Betrieben und die Aufsichtsbehörde über die technische Sicherheit von bestimmten Anlagen, Geräten und Produkten in Berlin.


    LärmVibrationsArbSchV: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung .

  • M N O

    MdE: Minderung der Erwerbsfähigkeit; wesentlicher Maßstab für die Höhe der Verletztenrente nach einem Arbeits- oder Wegeunfall und auch für die Rente bei einer anerkannten Berufskrankheit.


    MuSchG: Mutterschutzgesetz; Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium. 


    Nachgehende Vorsorge: Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, anzubieten hat.


    OStrV: Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung.

  • P Q R

    P-Sätze: Sicherheitshinweise (P kommt von dem englischen 'precaution', also Vorsichtsmaßnahme).


    Pflichtvorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.


    Psychische Beanspruchung ist die unmittelbare (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der individuellen Bewältigungsstrategien.


    Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.

  • S T U

    Schutzfrist vor der Entbindung: Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.


    Schutzfrist nach der Entbindung: Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf 12 Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung.


    Schutzmaßnahmen sind die baulich-technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen einschließlich der Hygienemaßnahmen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Beschäftigten festzulegen sind.


    Sensibilisierende Wirkung: Unter einer Sensibilisierung wird eine Überempfindlichkeit des Immunsystems gegenüber einem Fremdstoff verstanden. Diese kann durch ein- oder mehrmaligen Kontakt ausgelöst werden. Eine sensibilisierende Wirkung kann sich in der Entwicklung einer Allergie manifestieren.


    STIKO: Ständige Impfkommission.


    Stufenweise Wiedereingliederung ("Hamburger Modell"): Bei der stufenweisen Wiedereingliederung erstellt der behandelnde Arzt einen Stufenplan zur langsamen Rückkehr ins Berufsleben. Dabei wird die Arbeitszeit oder die Arbeitsbelastung zuerst reduziert und dann über einen festgesetzten Zeitraum Schritt für Schritt wieder gesteigert. 


    Toxische Wirkungen von Biostoffen sind akute oder chronische gesundheitsadverse Wirkungen die von Reizungen (Irritationen) bis zu manifesten Gesundheitsschäden reichen und durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen oder anderen Stoffen biologischen Ursprungs hervorgerufen werden können.


    TRBA: Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe.


    TRGS: Technische Regel für Gefahrstoffe.


    UKB: Unfallkasse Berlin.


    Unterweisung: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. 


    Unverantwortbare Gefährdung (nach MuSchG): Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. 

  • V W X

    VDBW: Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V.


    Vorsorgebescheinigung: Für jede durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge erstellt der Betriebsarzt eine sogenannte Vorsorgebescheinigung. Diese enthält lediglich Angaben über den Vorsorgeanlass, z.B. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, das Datum, an dem die Vorsorge durchgeführt wurde und das Datum, wann die nächste arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Die Vorsorgebescheinigung erhält der Beschäftigte und der Arbeitgeber.


    Vorsorgekartei: Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Die Vorsorgekartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder AMR etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen.


    Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. 


    WHO: World Health Organization, Weltgesundheitsorganisation.


    Wunschvorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.

  • Y Z

    Zoonose: vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit.

FAQs


  • Welches Gesetz verpflichtet Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen?

    Rechtsgrundlage ist das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (ASiG), welches den Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärzte, die ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen, schriftlich zu bestellen.

  • Welche arbeitsmedizinischen Pflicht- und Angebotsvorsorgen gibt es?

    Arbeitsmedizinsche Pflicht- und Angebotsvorsorgen sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt:

    • Teil 1: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    • Teil 2: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
    • Teil 3: Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
    • Teil 4: Sonstige Tätigkeiten
  • Was ist die Grundbetreuung nach der DGUV Vorschrift 2?

    Die Grundbetreuung nach der DGUV Vorschrift 2 unterstützt den Arbeitgeber seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen. Diese fallen unabhängig von Art und Größe des Betriebs kontinuierlich an. Die Leistungen von Betriebsärzten in der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes und umfassen Betreuungsleistungen, die immer zu erbringen sind.

  • Welche Aufgabenfelder umfasst die Grundbetreuung nach der DGUV Vorschrift 2 (in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten)?

    Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:


    1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

    1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

    1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

    1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung


    2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

    2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

    2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen


    3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

    3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

    3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

    3.3 Information und Aufklärung

    3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten


    4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

    4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

    4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

    4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

    4.4 Kommunikation und Information sichern

    4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

    4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

    4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen


    5 Untersuchung nach Ereignissen

    5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

    5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

    5.3 Verbesserungsvorschläge


    6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

    6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

    6.2 Beantwortung von Anfragen

    6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

    6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren


    7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

    7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

    7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

    7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

    7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten


    8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

    8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

    8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

    8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

    8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung

    8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

    8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses


    9 Selbstorganisation

    9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

    9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen

    9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

    9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

  • Was ist die betriebsspezifische Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2?

    Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen. Sie geht von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus und trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung.

  • Welche Aufgabenfelder umfasst die betriebsspezifische Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 (in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten)?

    Die betriebsspezifische Betreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:


    1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

    1.1 Besondere Tätigkeiten

    1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

    1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

    1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

    1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

    1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

    1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

    1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements


    2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

    2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

    2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

    2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

    2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

    2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung


    3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

    3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen

    3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin


    4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

    4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

  • Was sind Tätigkeiten mit Biostoffen?

    Tätigkeiten mit Biostoffen (nach BioStoffV) sind

    • das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das Inaktivieren und das Entsorgen sowie
    • die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können.
  • Was sind gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen?

    Gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen (nach BioStoffV) liegen vor, wenn

    • die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet sind,
    • der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind und
    • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

    Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der o.a. Voraussetzungen nicht vorliegt. 

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