Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung muß dokumentiert werden.
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung und in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist auch zu beurteilen und festzulegen, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen
für Beschäftigte zu veranlassen sind oder diesen angeboten werden müssen (Pflicht- und Angebotsvorsorgen).
Sie erhalten Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung zur Einschätzung und Festlegung, welche konkreten arbeitsmedizinischen Vorsorgen für die Beschäftigten in Ihrem Betrieb erforderlich sind.
Für die Beschäftigten und den Arbeitgeber wird jeweils eine Vorsorgebescheinigung
darüber ausgestellt, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Die für den Arbeitgeber ausgestellten Vorsorgebescheinigungen können bei der Erstellung, Führung und Pflege der Vorsorgekartei
herangezogen werden. Der Arbeitgeber hat nämlich eine Vorsorgekartei
zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.
Sie werden bei der Erstellung und Führung der erforderlichen Vorsorgekartei unterstützt.
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Welche Gefährdungen wurden festgestellt?
Maßnahmen
Maßnahmen
Welche Schutzmaßnahmen sind durchzuführen?
Vorsorgen
Vorsorgen
Welche Vorsorgen sind zu veranlassen
und anzubieten?
Sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung
1. Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung:
Beteiligung klären. Erfassung aller Abteilungen und Arbeitsbereiche. Besonders schutzbedürftige Beschäftigte berücksichtigen. Bereitliegende betriebliche Unterlagen nutzen.
2. Gefährdungsermittlung:
Tatsächlich vorhandene Gefährdungen, die typisch für den Arbeitsplatz sind, erfassen. Checklisten verwenden.
3. Gefährdungsbeurteilung:
Feststellen, ob eine Gefahr für die Beschäftigten vorliegt und somit Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. Risikoeinschätzung und Risikobewertung vornehmen.
4. Festlegung von Schutzmaßnahmen:
Schutzziele zur Risikoreduktion bestimmen, Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Gefährdungen festlegen, zum Beispiel Bestimmung erforderlicher arbeitsmedizinischer Pflicht- und Angebotsvorsorgen.
5. Umsetzung der Maßnahmen:
Wer macht was bis wann?
6. Überprüfung der Umsetzung und der Wirksamkeit der Maßnahmen:
- Durchführungskontrolle: wurden die Maßnahmen termingerecht durchgeführt?
- Wirksamkeitskontrolle: wurde die Gefährdung beseitigt?
- Erhaltungskontrolle: sind weitere Maßnahmen notwendig?
7. Aktualisierung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung:
zum Beispiel wenn neue Gefährdungen aufgetreten sind, nach Arbeitsunfällen, bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe, wenn neue Arbeitsschutzvorschriften gelten.
Dokumentation erforderlich:
Der Arbeitgeber muss
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes
und
- das Ergebnis ihrer Überprüfung
dokumentieren.