Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bietet sowohl Unternehmen als auch Beschäftigten zahlreiche Vorteile.
Für Unternehmen führt die regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge zur Reduktion von Krankheitsausfällen, da gesundheitliche Risiken frühzeitig erkannt werden und somit die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter langfristig erhalten bleibt. Zudem erfüllt das Unternehmen durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der ArbMedVV wichtige rechtliche Anforderungen. Gesunde Beschäftigte steigern die Produktivität und tragen somit zum Erfolg des Unternehmens bei, während geringere Krankheitsvertretungs- und Versicherungskosten die Betriebskosten verringern. Auch die Arbeitgebermarke wird gestärkt, da Unternehmen, die in die Gesundheit ihrer Beschäftigten investieren, als attraktive Arbeitgeber wahrgenommen werden.
Für die Beschäftigten bedeutet die Vorsorge, dass gesundheitliche Risiken frühzeitig erkannt und behandelt werden können, wodurch langfristig ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit gesichert werden. Darüber hinaus sorgt die ArbMedVV dafür, dass die Arbeitsbedingungen regelmäßig auf mögliche gesundheitliche Gefährdungen überprüft werden, was zu mehr Sicherheit und besserem Arbeitskomfort führt. Zudem schützt die ArbMedVV die Arbeitnehmer vor Überlastung, da Belastungen durch die Arbeit bewertet und gegebenenfalls reduziert werden. Beschäftigte haben zudem das Recht auf arbeitsmedizinische Beratung, die ihnen hilft, ihre Gesundheit am Arbeitsplatz besser zu managen.
Insgesamt profitieren beide Seiten, Unternehmen und Beschäftigte, von den präventiven Ansätzen und Maßnahmen der ArbMedVV.
Die Kurzinformation Gehörschutz zeigt übersichtlich und kompakt auf, wann Gehörschutz getragen werden muss. Weiterhin geht sie darauf ein, warum dies wichtig ist und welche Gehörschützer-Typen dafür verwendet werden können.
Lärmpegel ab 85 dB(A) können zu Gehörschäden führen mit der Gefahr der Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit.
Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die Tätigkeiten oberhalb eines Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) durchführen, Gehörschutz zur Verfügung stellen. Wenn dieser Pegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, dann ist die Benutzung von Gehörschutz verpflichtend.
Wer Tätigkeiten mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) und mehr ausgesetzt ist, muss regelmäßig an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen: arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge. Hierbei wird zur Lärmgefährdung, zur richtigen Benutzung von Gehörschutz und zu anderen Themen in diesem Zusammenhang beraten. Außerdem besteht die Möglichkeit einen Hörtest durchzuführen um die Hörleistung besser beurteilen zu können.
Wenn der Tages-Lärmexpositionspegels von 80dB(A) am Arbeitsplatz überschritten wird, dann haben Beschäftigte das Recht, an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge teilzunehmen: arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge.
Die DGUV Information 212-621 Kurzinformation Gehörschutz kann bei der DGUV eingesehen werden:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/854/dguv-information-212-621-gehoerschutz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aktuelle Empfehlungen zu hybrider Bildschirmarbeit veröffentlicht: der Kombination aus Präsenzarbeit und mobiler Arbeit. Diese Empfehlungen sollen einen Rahmen für die Ausgestaltung hybrider Bildschirmarbeit schaffen und Handlungssicherheit für die betriebliche Praxis geben.
In 7 Schritten wird das Vorgehen zur Gestaltung guter hybrider Bildschirmarbeit aufgezeigt:
- Ziele guter hybrider Bildschirmarbeit definieren,
- Geeignete mobile Bildschirmtätigkeiten festlegen,
- Zeitliche Rahmenbedingungen für hybride Bildschirmarbeit festlegen,
- Regelungen zur Aufteilung bzw. Übernahme der entstehenden Kosten treffen,
- Gefährdungsbeurteilung durchführen, Maßnahmen festlegen und umsetzen,
- Beschäftigte informieren und unterweisen,
- Maßnahmen auf Wirksamkeit kontrollieren und ggf. anpassen.
Diese aktuellen Empfehlungen können auf den Internetseiten des BMAS abgerufen werden
Die neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert die in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genannten Anforderungen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten. Weiterhin enthält Sie Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten und zu Sitzgelegenheiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Sie enthält auch Informationen zu Telearbeitsplätzen.
Diese ASR verfolgt das Ziel durch den Ansatz präventiver Maßnahmen, Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit, die durch physische und psychische Belastungen sowie vor allem auch durch Belastungen der Augen mindestens zu reduzieren oder bestenfalls zu vermeiden.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch zu ermitteln, ob Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten sind, wie die Angebotsvorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A6 „Bildschirmarbeit“ kann auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A6
Eignungsbeurteilungen von Beschäftigten stellen Betriebe regelmäßig vor große Herausforderungen.
Denn hierbei besteht ein Konflikt zwischen den Interessen der Arbeitgebenden und denen der Beschäftigten: auf der einen Seite wollen Arbeitgebende die Eignung ihrer Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten erfahren, auf der anderen Seite haben die Beschäftigten ein Interesse daran, ihre Intimsphäre und ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht zu wahren.
Besonders kritisch sind Eignungsbeurteilungen dann, sofern sie medizinische Untersuchungen beinhalten.
Diese DGUV Information geht auf die Unterschiede zwischen arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen ein. Die Durchführung von Eignungsbeurteilungen setzt das Vorliegen geeigneter Rechtsgrundlagen voraus, welche in dieser Information vorgestellt werden. Weiterhin wird das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erörtert und es werden Beispiele aus der betrieblichen Praxis vorgestellt.
Die aktualisierte DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“ kann auf den Seiten der DGUV aufgerufen werden:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2906/eignungsbeurteilungen-in-der-betrieblichen-praxis
Die neue Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ konkretisiert den Anlass für eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 4). Diese neue AMR schließt sowohl feste Arbeitsplätze als auch Telearbeitsplätze und mobile Arbeit ein.
Der Regelfall für das Angebot einer Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist gegeben, wenn diese Tätigkeiten bestimmend für die Gesamttätigkeit sind.
Beispiele für solche Tätigkeiten sind typische Bürotätigkeiten, Dokumentationstätigkeiten am Bildschirmgerät, Call-Center-Beratung, Flug- und Verkehrsüberwachungstätigkeit, Tätigkeit in mobilen Arbeitsformen, Einsatz von Augmented Reality, Virtual Reality und viele weitere mehr.
Aber auch bei anderen Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte genutzt werden und nicht das Angebot einer Vorsorge auszusprechen ist, kann ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden. Hier hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge).
Beispiele für solche Tätigkeiten sind Bestellungsaufnahme im Gaststättenbereich, Ablesetätigkeit in Werkstätten in Handwerksbetrieben, Mechatroniker mit Diagnosegeräten, Transport- und Paketdienstleistungen mit Handheld-, Scanner-Bedienung, Fahr- und Steuertätigkeit mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten und viele weitere mehr.
Die neue AMR 13.4 kann auf den Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufgerufen werden:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/AMR/AMR-13-4.html
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit beschlossen: "Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger Expositionsdauer".
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
Diese aktualisierte DGUV Information befasst sich mit den Themen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst. Sie kann für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden und beinhaltet Empfehlungen, die die Umsetzung von gefahrstoffbezogenen Regelungen in der Praxis erleichtern sollen.
Weiterhin enthält sie Informationen zu Desinfektionsmitteln, die im Gesundheitsdienst eingesetzt werden, und zu potentiellen Gesundheitsgefahren, die von ihnen ausgehen können.
Die Darstellung geeigneter und praxisrelevanter Schutzmaßnahmen soll Verantwortliche in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und von Arbeitsbereichen außerhalb des Gesundheitsdienstes, die vergleichbare Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln durchführen, bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Desinfektionsmittel unterstützen.
Link zur DGUV Information 207-206 Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst
Das Carpaltunnelsyndrom (CTS) ist eine Erkrankung des Handgelenks. Das CTS entsteht durch die Einwirkung von Druck, über einen längeren Zeitraum, auf den Nerv, der durch den Karpaltunnel im Handgelenk verläuft, den sog. Mediannerv. Das CTS kann als Berufskrankheit anerkannt werden (BK-Nr. 2113).
Typische Symptomatik sind zu Beginn des Carpaltunnelsyndroms nächtliche Schmerz- und Missempfindungen, die den Daumen, Zeige- und Mittelfinger betreffen. Taubheitszustände in bestimmten Fingerbereichen können später zusätzlich auftreten. Schreitet das Krankheitsbild voran, können diese Symptome dann auch tagsüber auftreten.
Bei sehr fortgeschrittenem CTS kommt es zunehmend zu einer Schwächung der Daumenmuskulatur im Bereich des Handballens. Anfangs zeigen sich hierbei Unsicherheiten und Schwierigkeiten während der Bewegungen, die mit Hilfe des Daumens durchgeführt werden. Im weiteren Verlauf ist die Rückbildung der Daumenmuskulatur auch sichtbar.
Eine Reihe von arbeitsbedingten Risiken wie repetitive Tätigkeiten, hoher Kraftaufwand und Hand-Arm-Vibrationen, insbesondere auch deren Kombination, können die Entstehung eines CTS begünstigen.
Diese aktuelle DGUV Information geht auf das CTS ein mit besonderem Fokus auf arbeitsbedingte Risiken. Es wird das STOP-Prinzip (Substitution, Technische, Organisatorische und Personenbezogene Maßnahmen) zur Ableitung von Präventionsmaßnahmen skizziert und es werden Beispiele aufgezeigt.
Die DGUV Information 209-097 kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4753/mensch-und-arbeitsplatz-dem-carpaltunnelsyndrom-vorbeugen
Die erste Regel zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“ des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) wurde veröffentlicht: AfMu-Regel (MuSchR, Mutterschutz-Regel) „Gefährdungsbeurteilung“, Nummer 10.1.23.
Diese Mutterschutz-Regel soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG) im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) unterstützen. Sie konkretisiert außerdem die im MuSchG aufgeführten Punkte der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber.
Die MuSchR bezieht sich auch auf die im MuSchG aufgeführten unzulässigen Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen. Mutterschutz-Regeln sind verbindliche Umsetzungsvorgaben, jedoch besteht die Möglichkeit der begründeten Abweichung.
Die neue MuSchR kann beim AfMu abgerufen werden:
https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/arbeitsergebnisse/regeln
Die TRGS 530 Friseurhandwerk wurde aktualisiert. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für das Friseurhandwert. Es wurden Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik vorgenommen und relevante Tätigkeiten im Friseurhandwerk, mobile Arbeitsplätze und Arbeitsplätze in Einrichtungen der darstellenden Künste berücksichtigt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorgeanlässe für Tätigkeiten und Gefährdungen im Friseurhandwerk sind insbesondere:
Pflichtvorsorge
Angebotsvorsorge
Link zur TRGS 530: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-530.html
Diese neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF) dienen dem Schutz von Beschäftigten vor direkten und indirekten Wirkungen von elektromagnetischen Feldern (EMF) am Arbeitsplatz.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
An Arbeitsplätzen mit EMF muss der Arbeitgeber, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen (Wunschvorsorge).
Ein wichtiges Thema im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten. Für Träger von Implantaten und am Körper getragenen medizinischen Geräten ist das besonders wichtig, denn für diese Personen ist eine Gefährdung durch EMF nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist eine individuelle Beurteilung des Zusammenspiels zwischen konkretem Arbeitsplatz der Beschäftigten und des Implantats bzw. des am Körper getragenen medizinischen Gerätes erforderlich.
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
Im Rahmen der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu den besonderen Gefährdungen bei der Anwendung von EMF durchzuführen. Hierbei sind die Beschäftigten über Anspruch auf und Zweck der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Betriebsarzt zu beteiligen.
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF) können auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TREMF/TREMF.html
Die neue AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ soll zu einer ganzheitlichen Praxis arbeitsmedizinischer Vorsorge und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes beitragen.
Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtige einerseits alle Arbeitsbedingungen und alle arbeitsbedingten Gefährdungen sowie andererseits die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit.
Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge könne der Überprüfung von Arbeitsbedingungen dienen. Weiterhin könnten in diesem Zusammenhang Beratungen von Beschäftigten zur Notwendigkeit weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen erfolgen oder aber auch Beratungen zu Themen wie Rehabilitation, Teilhabe oder betriebliche Gesundheitsförderung.
Die neue AMR 3.3 kann auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden.
In dieser aktualisierten TRGS wurden die Kriterien für Feuchtarbeit neu zusammengestellt. Bei Feuchtarbeit ist Pflichtvorsorge zu veranlassen bzw. Angebotsvorsorge anzubieten.
Pflichtvorsorge ist bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag zu veranlassen und Angebotsvorsorge ist bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag anzubieten.
Das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:
Diese überarbeitete DGUV Information 213-033 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) beschreibt typische Gefahrstoffe, die üblicherweise bei Arbeiten in vielen Werkstätten verwendet werden oder entstehen können und die daraus resultierenden Gesundheitsgefahren.
Weiterhin führt sie Schutzmaßnahmen auf, die sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben. Ein allgemeiner Teil befasst sich mit allen Arbeitsbereichen, in denen Gefahrstoffe auftreten können, und ein spezieller Teil befasst sich u.a. mit den Bereichen Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob den entsprechend exponierten Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist (Angebotsvorsorge) oder für diese verpflichtend veranlasst werden muss (Pflichtvorsorge).
Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge können Tätigkeiten sein, bei denen
Link:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/855/gefahrstoffe-in-werkstaetten
Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat eine neue Empfehlung zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 veröffentlicht (Stand 02.09.2022).
In dieser Empfehlung ist aufgeführt, dass nach bisherigen Erkenntnissen Schwangere kein erhöhtes Ansteckungsrisiko in Bezug auf SARS -CoV-2 hätten. Weiterhin gäbe es bislang in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise auf virusspezifische embryotoxische oder fetotoxische Wirkungen.
Es werden Zielsetzung und zentrale Vorgaben des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und der Geltungsvorrang des MuSchG erörtert. Das MuSchG gehe als Spezialregelung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes allen anderen Regelungen vor, die sonst im Rahmen einer Beschäftigung, im Studium oder in der Ausbildung gelten.
Im Zusammenhang mit dem betrieblichen Gesundheitsschutz werden Empfehlungen und Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen nach MuSchG für schwangere und stillende Beschäftigte aufgeführt.
Link zur neuen Empfehlung des AfMu
Die neue DGUV Regel „Branche Hochschule“ bündelt erstmals rechtliche Vorgaben, mögliche Gefährdungen und Vorsorgemaßnahmen speziell für den Hochschulbereich in einer Veröffentlichung und soll die Verantwortlichen dabei unterstützen, Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes effizient umzusetzen. In dieser Publikation wird einerseits auf typische Gefährdungen im Hochschulbereich, wie Laborarbeiten oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, andererseits auf typische Studiensituationen wie Praktika oder Hochschulsport eingegangen. Darüber hinaus werden auch besondere Situationen dargestellt, wie neue Forschungsgebiete, Großveranstaltungen oder Havarien.
Gefährdungen ergeben sich nicht nur hinsichtlich physischer Belastungen, sondern auch auf Grund psychischer Belastungsfaktoren. Daher sollten die für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen in allen Bereichen auch psychische Belastungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit betrachten.
Arbeitsmedizinische Maßnahmen
Die arbeitsmedizinische Prävention ist ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Diese beinhaltet beispielsweise die Beteiligung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung und die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten oder Studierenden.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung und bei Tätigkeiten mit Biostoffen eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung von Beschäftigten und Studierenden erfolgen.
Bei Tätigkeiten mit Lärmexposition über 80dB(A) ist Beschäftigten und Studierenden arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge) und bei Einwirkungen von mehr als 85dB(A) ist arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung ist den Beschäftigten und Studierenden arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. In bestimmten Tätigkeiten ist sogar eine Pflichtvorsorge zu veranlassen. Impfangebote sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten und Studierenden im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterbreiten.
Link zur DGUV Regel 102-603 „Branche Hochschule“
In Australien hat gerade der Winter begonnen. Die Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen, wie Maskenpflicht und Abstandsregeln, haben dort zu einer starken Zunahme von Grippefällen (Influenza) geführt.
Der frühe und heftige Ausbruch könnte ein Vorzeichen dafür sein, was in Europa in diesem Herbst und Winter zu erwarten ist. In den letzten beiden Jahren gab es auch in Deutschland pandemiebedingt weniger Grippefälle im Vergleich zu den Vorjahren.
Um sich gegen die Grippe zu schützen ist es wichtig, rechtzeitig an die Grippe-Impfung zu denken. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt z.B. Personen ab einem Alter von 60 Jahren, bestimmten Risikogruppen oder Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sich im Herbst gegen Grippe impfen zu lassen (mit einem inaktivierten quadrivalenten Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination). Für Personen ab einem Alter von 60 Jahren werden inaktivierte quadrivalente Hochdosis-Impfstoffe empfohlen. Die neuen Impfstoffe werden jedes Jahr neu hergestellt und sind ab September/ Oktober verfügbar.
Die aktualisierte Orientierungshilfe zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zielt darauf ab Betrieben und Beschäftigten die Möglichkeiten von BEM aufzuzeigen und bei der praktischen Umsetzung zu unterstützen. Es werden die Rechtsgrundlagen zum BEM erläutert und durch praktische Hinweise und Tipps die Umsetzung des BEM insbesondere in Kleinbetrieben erörtert.
Die aktualisierte Fassung berücksichtigt die Änderungen nach Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes am 10.06.2021 (§ 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) durch Ergänzung der Vertrauensperson. Weiterhin wurde die Ausbildung zum Certified Disability Management Professional (CDMP) ergänzt und die DGUV Information redaktionell überarbeitet.
Link zur DGUV Information 206-031 „Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM, Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung“
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist seit dem 20. März 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Sie sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden. Diese werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt.
Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
Dabei sollen das regionale Infektionsgeschehen und besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigt werden.
Beschäftigte sollen weiterhin bei der Wahrnehmung von Impfangeboten unterstützt werden. Sie sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Im aktuellen Epidemiologischen Bulletin (9|2022) des Robert Koch-Instituts (RKI) sind erstmalig 3 neue Risikogebiete für FSME im Land Brandenburg aufgeführt. Es handelt sich um die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße.
Die FSME wird durch das TBE-(Tick-Borne Encephalitis-)Virus verursacht, welches hierzulande meist durch Zecken der Spezies Ixodes ricinus auf den Menschen übertragen wird.
Die STIKO empfiehlt eine FSME-Impfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten zeckenexponiert sind. Auch für beruflich exponierte Beschäftigte in Risikogebieten, die durch den Aufenthalt im Grünen zeckenexponiert sind, empfiehlt die STIKO diese Impfung.
Bei Beschäftigten in FSME-Risikogebieten mit regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkten Kontakt zu frei lebenden Tieren auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos ist Pflichtvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu veranlassen.
Die AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“ wurde neu gefasst. In der Neufassung wurden aktuelle arbeitsmedizinische und arbeitswissenschaftliche Forschungsergebnisse berücksichtigt. Enthalten ist nun das Konzept der Belastungsarten und der mehrstufigen Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz, MEGAPHYS.
Zu den körperlichen Belastungsarten im Sinne dieser AMR gehören
Diese Belastungsarten werden den drei in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) entsprechenden Vorsorgeanlässen zugeordnet (Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV).
Bei der mehrstufigen Gefährdungsanalyse und -beurteilung von Belastungen des Muskel-Skelett-Systems stehen verschiedene Verfahren mit zunehmendem Komplexitätsgrad zur Verfügung:
Link:
AMR Nr. 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System
Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) hat ihre Impfempfehlungen für 2022 publiziert. Die Hinweise zur Durchführung von Impfungen wurden aktualisiert.
Wichtige Ergänzungen betreffen Informationen zu Impfungen zum Schutz der reproduktiven Gesundheit, bei Kinderwunsch und während der Schwangerschaft und Stillzeit.
Die Impfempfehlungen für Standardimpfungen und der Impfkalender haben sich gegenüber 2021 nicht verändert.
Die aktualisierten Impfempfehlungen können unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html
Die DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen“ wurde aktualisiert. Änderungen zur Vorgängerversion betreffen insbesondere die neu definierten Belastungsarten, das Risikokonzept für gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die teilweise neu entwickelten Verfahren zur Beurteilung physischer Belastungen.
Diese DGUV Information soll insbesondere Unternehmer und Unternehmerinnen, aber auch alle anderen am betrieblichen Gesundheitsschutz Beteiligten dabei unterstützen, Muskel-Skelett-Belastungen zu erkennen, zu beurteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen einzuleiten. Diese DGUV Information gibt Anregungen und Hilfen, um erhöhte körperliche Belastungen zu reduzieren, die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und damit auch den Erfolg von Betrieben langfristig zu sichern.
Bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen und Vibrationen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, kann die Veranlassung von arbeitsmedizinischen Pflicht- oder Angebotsvorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erforderlich sein.
Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“ beschreibt, wann wesentlich erhöhte körperliche Belastungen anzunehmen sind und demzufolge eine Angebotsvorsorge erfolgen muss.
Außerdem ist Beschäftigten bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, auf deren Wunsch hin arbeitsmedizinische Wunschvorsorge zu ermöglichen.
Link zur DGUV Information 208-033:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/458/belastungen-fuer-den-ruecken-und-gelenke-was-geht-mich-das-an
Die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ wurde grundlegend überarbeitet. Es wurden Ablaufdiagramme eingeführt, um Schritt für Schritt die Auswahl eines geeigneten Atemschutzgerätes zu erleichtern. Weiterhin wurden einige Begriffe neu definiert, um die Verständlichkeit zu erhöhen. So wurde der Begriff „Tragezeit“ durch „Gebrauchsdauer“ ersetzt, der den Zeitraum des fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes beschreibt.
Der Abschnitt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung wurde an die aktuelle Vorschriftenlage angepasst.
In der Regel ist bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erforderlich.
Eine Pflichtvorsorge ist beim Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erforderlich.
Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 ist eine Angebotsvorsorge anzubieten.
Für Atemschutzgeräte, die keiner Gruppe zugeordnet werden, ist den Beschäftigten auf deren Wunsch hin Wunschvorsorge zu ermöglichen.
Diese überarbeitete DGUV Regel enthält keine spezifischen Regeln für pandemische Ereignisse.
Sie kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/1011/benutzung-von-atemschutzgeraeten
Die DGUV Information „Lärm am Arbeitsplatz“ wurde inhaltlich und redaktionell vollständig überarbeitet. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll dazu beitragen, dass Lärmschwerhörigkeit bei entsprechend Exponierten nicht entsteht oder sich verschlimmert. Im Rahmen dieser Vorsorge ist eine individuelle arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht, vorgesehen.
Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge müssen Arbeitgebende anbieten, wenn der untere Auslösewert von LEX,8h = 80dB(A) oder LC,peak = 135dB(C) überschritten wurde.
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge müssen Arbeitsgebende veranlassen, wenn bei einer Lärmexposition der obere Auslösewert von LEX,8h = 85dB(A) oder LC,peak = 137dB(C) erreicht oder überschritten wurde.
Link: DGUV Information 209-023 „Lärm am Arbeitsplatz“
Die DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb wurden aktualisiert. Es handelt sich um die DIN 13157 für den kleinen und die DIN 13169 für den großen Verbandkasten.
Die bisher aufgeführten Erste-Hilfe-Materialien als Inhalt der jeweiligen Verbandkästen sind weiterhin aufgeführt. Neu aufgelistet sind Gesichtsmasken (mindestens Typ I, nach DIN EN 14683) und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut. Weiterhin wurde die Menge der Pflaster, die in den Verbandkästen enthalten sein sollen, erhöht.
Die aktualisierte Auflistung der Inhalte der Verbandkästen kann auf den Seiten der DGUV, Fachbereich Erste Hilfe der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, eingesehen werden. Dieser Fachbereich empfiehlt die vorhandenen Verbandkästen, entsprechend der Vorgaben in den aktualisierten DIN Normen, bei nächster Gelegenheit zu ergänzen.
Link zum DGUV Fachbereich Erste Hilfe
Der demografische Wandel in Deutschland, wie auch im restlichen Europa und in allen Industrienationen, führt zu einer veränderten Altersstruktur der Bevölkerung. Durch eine Erhöhung des Anteils der älteren Menschen und die Verringerung der Jüngeren kommt es zu einem Anstieg des Durchschnittsalters der Bevölkerung.
Die aktuell veröffentlichte DGUV Information soll Betriebe sensibilisieren, sich mit diesem Thema frühzeitig auseinanderzusetzen um deren Auswirkungen im Sinne eines proaktiven präventiven Ansatzes zu begegnen.
Es werden Hinweise zur Analyse des Ist-Zustandes gegeben, wie zur Altersstruktur der Belegschaft und zur Erstellung einer Prognose für deren weitere Entwicklung.
Weiterhin werden Tipps zur Bewertung des Ist-Zustandes aufgeführt und durch potentielle Handlungsfelder ergänzt.
Link zur DGUV Information 206-020
Die Impfempfehlungen der STIKO wurden am 26.08.2021 aktualisiert. Wesentliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen zu den bisherigen Impfempfehlungen betreffen die Empfehlung eines Influenza-Hochdosisimpfstoffes für Personen im Alter von ≥60 Jahren. Aufgrund einer geringfügigen, aber signifikanten Überlegenheit der Impfeffektivität bei älteren Menschen wird für alle Personen ≥60 Jahre ein quadrivalenter Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation (WHO, World Health Organization) empfohlener Antigenkombination empfohlen
Weiterhin wurden die FSME-Risikogebiete und die Empfehlungen zu Reiseimpfungen aktualisiert.
Link: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2021
Zwei neue Krankheiten werden in die Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen: Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten und Lungenkrebs durch Passivrauchen. Die aktualisierte BKV tritt ab 1. August 2021 in Kraft.
Die Hüftgelenksarthrose wird die Berufskrankheiten-Nummer 2116 erhalten. Sie kann als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die BK-Nummer 4116. Er kann als BK anerkannt werden, wenn
In dieser Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wird die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für sicheres Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen erörtert. Es werden Mindestanforderungen zum Inhalt und Umfang des jeweiligen Qualifizierungsbedarfs und erforderlicher Qualifizierungsmaßnahmen beschrieben.
Einige Änderungen im Vergleich zur letzten Ausgabe betreffen die Konkretisierung des Anwendungsbereichs und die Aufnahme neuer Begriffe wie Fachkundige Person Hochvolt (FHV) und Fachkundig unterwiesene Person (FUP).
Die zu qualifizierende Person darf keine gesundheitlichen Einschränkungen haben, die zu Gefährdungen bei der Durchführung von Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten führen können. Bei Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind geeignete Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen. Dies können individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen sein. Diese Eignungsbeurteilungen sind von arbeitsmedizinischen Vorsorgen auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu unterscheiden. Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen können für diese Eignungsbeurteilungen herangezogen werden. Für die Eignungsbeurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist dies der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“.
Link: Aktualisierte DGUV Information 209-093 „Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen“
Änderung Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB 7
Beschäftigte waren bereits bei mobiler Arbeit, z.B. im Homeoffice, gesetzlich unfallversichert. Zusätzlich zur eigentlichen Arbeitstätigkeit waren auch Wege z.B. zum Drucker in einem anderen Raum versichert. Jedoch waren im Unterschied zum Betrieb Wege im eigenen Haushalt, um z.B. etwas zu essen zu besorgen oder zu trinken zu holen, in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Im geänderten SGB 7 ist jetzt aufgeführt, dass bei mobiler Arbeit (z.B. Homeoffice) Versicherungsschutz im selben Umfang besteht wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsstätte.
Neu im geänderten SGB 7 ist auch, dass Beschäftigte, die ihr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung bringen, ebenfalls auf dem direkten Hin- und Rückweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Link: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß Infektionsschutzgesetz. Sie enthält Maßnahmen für alle Wirtschaftsbereiche, die das Infektionsrisiko gegenüber dem neuartigen Corona-Virus für Beschäftigte senken und auf niedrigem Niveau halten sollen.
Die aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel umfasst Klarstellungen und Konkretisierungen zum Einsatz von Mund-Nase-Schutz, Atemschutzmasken und Gesichtsschutzschilden, Ergänzungen zur Raumbelegung und zur Kontaktreduktion sowie einige Präzisierungen wie zum Einsatz von Warmlufttrocknern, zu geeigneten Desinfektionsmitteln und zu Kurzzeitkontakten.
Im Rahmen der Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) könnten beispielsweise auch die individuellen Dispositionen zur Nutzung und die Tragezeitdauer von Atemschutz sowie Ängste und psychische Belastungen thematisiert werden.
Link: Aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA)
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.
Sie beschreibt insbesondere auch den Begriff der „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“.
Eine wesentliche Änderung dieser ASR betrifft die Bereitstellung von Getränken bei hohen Raumtemperaturen:
Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke (z.B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden.
Link: Geänderte ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA)
Diese überarbeitete DGUV Information „Softwareergonomie“ enthält praktische Hilfen zur Auswahl geeigneter Software und darüber, wie bei der Beschaffung derselben vorgegangen werden kann. Sie beleuchtet neue Entwicklungen aus der einschlägigen Normung zur Softwareergonomie und zur barrierefreien Informationstechnik. Rechtliche Anpassungen aufgrund der Überführung der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung wurden eingearbeitet.
Inhaltlich wird auf die Nutzungsqualität der Software eingegangen und wie Software unsere Arbeit beeinflusst. Weitere Themen beziehen sich auf die Fähigkeit der Informationsaufnahme und der Verarbeitung beim Menschen und wie diese funktioniert. Ferner sollen praktische Hinweise zum Vorgehen bei der Auswahl von geeigneter Software die Verantwortlichen dabei unterstützen diese beschaffen und beurteilen zu können.
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist den Beschäftigten bei der Nutzung von Software an Bildschirmgeräten arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt während der Arbeitszeit anzubieten. Diese umfasst eine ärztliche Beratung und ggf. das Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.
Wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass Beschäftigte eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm benötigen, trägt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hierfür in erforderlichem Umfang die Kosten.
Link: DGUV Information 215-450 „Softwareergonomie“
Diese neue Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt Betrieben Hilfestellungen und praktische Hinweise bei der akustischen Gestaltung von Büroräumen. In Büroräumen mit zeitgleich vielen anwesenden Beschäftigten können gegenseitige lärmbedingte Störungen auftreten. Hierdurch kann die Kommunikation beeinträchtigen. Lärm kann sich nicht nur körperlich auswirken, sondern auch Einfluss auf das psychische Wohlbefinden haben. Eine akustisch gut gestaltete Arbeitsumgebung zu schaffen trägt maßgeblich dazu bei, dass die Beschäftigten sowohl gut kommunizieren als auch ungestört und konzentriert arbeiten können. Dies trägt zu einer besseren Arbeitszufriedenheit bei und stärkt und erhöht das Wohlbefinden der Beschäftigten.
In dieser DGUV Information werden Grundbegriffe der Akustik beschrieben und deren Bedeutung für die Gestaltung von Büroräumen erläutert. Weiterhin werden Wirkungsweisen von verschiedenen Materialien aufgeführt, die in Büroräumen zur akustischen Raumgestaltung eingesetzt werden können. Beispiele und Berechnungen für verschiedene Bürokonzepte und Nutzungsarten dienen der Veranschaulichung des Beschriebenen.
Die aktualisierte DGUV Information kann auf den Internetseiten der DGUV abgerufen werden.
Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist es, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten zu überwinden, eine Wiedereingliederung zu erreichen und Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten. Das BEM müssen Arbeitgeber solchen Beschäftigten anbieten die in einem 12-Monats-Zeitraum länger als sechs Wochen wiederholt oder am Stück arbeitsunfähig waren. Für die Beschäftigten ist die Annahme des BEM-Angebots jedoch freiwillig.
Praktische Hinweise und Tipps sollen Betrieben helfen, das BEM erfolgreich umzusetzen.
Folgende Schritte sind für die Etablierung eines erfolgreichen BEM im Klein- und Großbetrieb erforderlich:
Zusätzliche Module im Großbetrieb
Diese DGUV-Information kann auf der Internetpräsentation der DGUV heruntergeladen werden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde aktualisiert. Im Wesentlichen wurde der Abschnitt zur "Lüftung" überarbeitet. Sie kann bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Die TRBA 255 zielt auf den Schutz von Beschäftigten ab, die im Gesundheitswesen tätig sind und in Kontakt mit Personen kommen, die mit dem pandemischen Virus infiziert sind oder der Verdacht einer solchen Infektion oder Erkrankung besteht. Das kann zum Beispiel bei der Untersuchung und Behandlung von Patienten oder bei Pflegetätigkeiten der Fall sein.
Ziel der TRBA 255 ist es, spezielle Maßnahmen festzulegen, die im Fall einer Epidemie oder Pandemie in der Lage sind den Schutz der Beschäftigten in dieser besonderen Situation sicherzustellen. Weiterhin soll durch diese Maßnahmen die Gefahr der Ausbreitung des Virus reduziert werden. Und nicht zuletzt sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, die Funktion des Gesundheitswesens aufrecht zu erhalten und die Folgen einer epidemischen Lage einzugrenzen.
Die Gefährdungebeurteilung ist durch den Arbeitgeber unmittelbar zu aktualisieren, wenn der Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eintritt oder bei der Gefahr, dass eine solche eintreten wird.
Arbeitsmedizinische Vorsorge muss unter Umständen solchen Beschäftigten angeboten werden, die Atemschutzgeräte tragen (z.B. FFP2-Masken) oder solchen, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt sind.
Die TRBA 255 kann auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufgerufen werden.
29.01.2021 | Neue DGUV Information 213-032 "Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst"
Diese neue Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) informiert über potentielle Gesundheitsgefahren, die von im Gesundheitsdienst eingesetzten Gefahrstoffen ausgehen können. Sie unterstützt Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und informiert über rechtliche Verpflichtungen, die sich aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unter Umständen Pflichtvorsorgen zu veranlassen, Angebotsvorsorgen anzubieten und Wunschvorsorge zu ermöglichen. Die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorgen sind in der ArbMedVV aufgeführt (Anhang Teil 1). Wunschvorsorge ist Beschäftigten auf deren Wunsch hin zu ermöglichen, wenn eine Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden kann.
Pflichtvorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen, wie
Angebotsvorsorge ist z.B. dann anzubieten, wenn
Zur DGUV Information 213-032
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) hat die neue Leitlinie „Gesundheitliche Aspekte und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit“ veröffentlicht. Ziel dieser Leitlinie ist es, mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Nacht- und Schichtarbeit zu beleuchten und Empfehlungen für die Praxis und zur Schichtplangestaltung zu geben.
Nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG, § 6 Abs. 3) haben Nachtarbeitnehmer das Recht, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr steht ihnen dieses Recht jährlich zu.
Auch wenn mit Schicht- und Nachtarbeit assoziierte Erkrankungen auch bei solchen Beschäftigten häufig sind, die nicht in Schicht arbeiten, geht Schichtarbeit aber im Vergleich zu Tagarbeit mit einem erhöhten Krankheitsrisiko einher. Hierauf basiert der Anspruch auf spezifische Beratungs- und Untersuchungsleistungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Kosten hierfür werden vom Arbeitsgeber übernommen.
Diese Leitlinie kann bei der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.) abgerufen werden: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/002-030.html
Einige Personengruppen, wie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen, haben ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Daher benötigen Sie einen besonderen Arbeitsschutz, der über den für alle Beschäftigten geltenden Arbeitsschutz hinausgeht.
Die Tabelle mit der Auflistung von Erkrankungsgruppen für besonders schutzbedürftige, möglicherweise besonders schutzbedürftige und eher nicht besonders schutzbedürftige Beschäftigte in dieser AME wurde überarbeitet.
Die aktualisierte AME kann auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) abgerufen werden:
AME "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten"
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) veröffentlichte ein aktuelles Übersichtsplakat mit Hinweisen zur Erkennung zertifizierten und damit sicheren Atemschutzes.
Sind folgende 5 Kriterien erfüllt, handelt es sich um eine normkonform geprüfte Atemschutzmaske vom FFP-Typ:
1. CE-Kennzeichnung, immer gefolgt von 4-stelliger Kennzahl für die überwachende Prüfstelle.
2. Online check, ob die Prüfstelle für Atemschutz zugelassen ist z.B. unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=country.notifiedbody&cou_id=276
3. Folgende Angaben:
a) Klasse FFP1, FFP2 oder FFP3, gefolgt von einer Leerstelle
b) Verpflichtender Zusatz: NR = nur für eine Schicht, R = wiederverwendbar
c) Optionaler Zusatz: D = für hohes Staubaufkommen geeignet
4. Nummer und Jahr der Veröffentlichung der europäischen Prüfnorm
5. Firmenname oder anderer Hinweis auf Hersteller; Produktname
Link: Check x 5 - Maske ohne Makel? (Plakat DIN A3)
Diese neue DGUV Regel beinhaltet Hilfestellungen bei der Umsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Herstellung von Back- und Konditoreiwaren. Sie beinhaltet Regelungen zur Errichtung und zum sicheren Betrieb von Arbeitsstätten. Weiterhin informiert sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind. Präventionsmaßnahmen und lösungsorientierte Schutzmaßnahmen werden für die betroffenen Betrieb aufgezeigt.
Zur arbeitsmedizinischen Prävention gehören die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgen, die zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge) sind:
Link zur DGUV Regel 110-004
Diese aktuelle übersichtliche Infografik des Robert Koch-Instituts (RKI) trägt dazu bei Testergebnisse von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 besser zu verstehen. Es werden zwei Testansätze vergleichend gegenübergestellt, einerseits Massentestungen und andererseits gezieltes Testen von Personen mit COVID-19-Symptomen.
In diesem Zusammenhang werden die Testgütekriterien Sensitivität (Anteil der Personen mit positivem Testergebnis unter den Infizierten) und Spezifität (Anteil der Personen mit negativem Testergebnis unter den Nicht-Infizierten) anschaulich dargestellt.
Aus dieser übersichtlichen Darstellung kann nachvollzogen werden, warum bei Massentestungen in Personengruppen ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko viele falsch positive Testergebnisse zustande kommen. Die Testergebnisse sind jedoch belastbarer, wenn Kontaktpersonen oder symptomatische Personen getestet werden. Schließlich ist die Aussagekraft der Tests vom Testansatz und der Verbreitung des Virus abhängig.
Die Infografik ist auf den Seiten des RKI abrufbar.
Diese neue Veröffentlichung gibt Empfehlungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den Einsatz von Arbeitsmitteln abhängig von der Arbeitsaufgabe und auf die Arbeitsumgebung im Homeoffice.
So seien beispielsweise Notebooks (ohne zusätzliche Tastatur, Maus, Bildschirm, Möbel) nur für stundenweises Arbeiten, wie zum Abschließen von Arbeitsaufträgen nach Verlassen des Büros, geeignet. Weiterhin werden Hinweise zur Mindestausstattung mit Möbeln entsprechend der Arbeitsaufgabe gegeben.
Empfehlungen zur Arbeitsumgebung im Homeoffice beinhalten Hinweise zu ausreichend bemessenen Schreibtischflächen, Bewegungsflächen für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen, zu ausreichendem Tageslicht und zu ausreichender Beleuchtung des Arbeitsplatzes.
Weiterhin werden Hinweise zu arbeitsorganisatorischen Aspekten gegeben:
Beschäftigte, die Bildschirmtätigkeiten im Homeoffice verrichten, müssen die Möglichkeit haben, Zugang zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten durch den Betriebsarzt nach der Verordnung zur arbeitsmedizinichen Vorsorge (ArbMedVV) zu haben. Weiterhin sollte es Beschäftigten, die Beschwerden in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice haben, ermöglicht werden eine sogenannte Wunschvorsorge nach der ArbMedVV in Anspruch nehmen zu können. Diese Wunschvorsorge kann auch telefonisch oder telemedizinisch erfolgen.
Diese Empfehlungen können auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) heruntergeladen werden.
Der aktuelle Handlungsleitfaden soll Führungskräfte für das Thema "Beeinträchtigung psychischer Gesundheit“ sensibilisieren und informieren. Diese praktische Hilfestellung soll sie dabei unterstützen auf psychisch auffällige oder beeinträchtigte Beschäftigte zuzugehen und diese anzusprechen.
Führungskräften wird die Problematik der Abgrenzung von psychischen Auffälligkeiten zu psychischen Störungen vor Augen geführt. Es wird auf die Charaktiristik psychischer Eigenheiten, psychischer Beeinträchtigungen, psychischer Störungen und akuter psychischer Krisen eingegangen.
Psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Beschäftigten können durch das Wahrnehmen von Veränderungen erkannt werden. Diese Veränderungen können u.a. in der Arbeitsdisziplin, im Leistungsverhalten oder aber auch im Sozialverhalten festgestellt werden.
Darüber können jedoch auch weitere Auffälligkeiten im Verhalten beobachtet werden, wie erhöhte Angespanntheit, lange andauernde Niedergeschlagenheit, Häufung von Kurzerkrankungen, ungepflegte Bekleidung oder Vernachlässigung der Körperpflege.
Wenn Führungskräfte bei Beschäftigten Veränderungen im Verhalten wahrnehmen, ist es ihre Aufgabe, diese Auffälligkeiten
rechtzeitig anzusprechen. Dabei sind den Beschäftigten auch Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten. Diese Handlungshilfe enthält in diesem Zusammenhang praktische Hilfen für Führungskräfte.
Weiterhin werden weitere Aspekte beleuchtet: Rückkehr nach Krankheit in das Unternehmen mit den Themen Wiedereingliederung und Integration, Wege zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz und Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Führungsverhalten sowie arbeitsrechtliche Aspekte mit Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgebende und Führungsverantwortliche.
Diese Handlungshilfe kann auf den Internetseiten der DGUV e.V. abgerufen werden.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat ein neues Faktenblatt zur Impfung gegen die "echte Grippe" (Influenza) veröffentlicht. Dieses Faktenblatt fasst kurz und knapp die wichtigsten Informationen zur Influenza-Impfung zusammen.
Es werden Fragen beantwortet wie
In diesem Faktenblatt ist im Zusammenhang mit der Influenza-Impfung die Information interessant, dass diese Impfung nicht nur die Grippe verhindert. Es gibt zunehmend Hinweise darauf, dass diese Impfung das Risiko von Herzinfarkten und Schlaganfällen als Folge einer Influenza signifikant senken kann.
Das Faktenblatt zur Impfung gegen Influenza und Faktenblätter zu weiteren Impfungen können auf den Internetseiten des RKI heruntergeladen werden:
Kurz & Knapp: Faktenblätter zum Impfen
Diese Empfehlungen konkretisieren die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) während der SARS-CoV-2 Epidemie. Der Schwerpunkt dieser Empfehlungen liegt auf Arbeitsplätzen in Innenräumen.
Einige der wichtigsten Empfehlungen sind:
Diese Empfehlungen können hier abgerufen werden:
"SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Diese AME soll Betriebsärzten eine Hilfestellung geben um im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 besonders schutzbedürftige Beschäftigte und Arbeitgeber bei besonderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beraten.
In dieser AME wird empfohlen, bei der Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie, eine Einteilung von Tätigkeiten in vier Gruppen vorzunehmen.
Eine tabellarische Zusammenstellung von Krankheiten und unterschiedlichen Schweregraden soll eine Hilfestellung für Ärzte sein, die sich mit der Vorsorge befassen. Für den Einzelfall ist nicht nur die Krankheitsdiagnose wichtig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die individuelle gesundheitliche Situation in Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit. Zusätzlich spielen hierbei Faktoren wie die Krankheitsschwere, die Medikamenteneinnahme, der Therapieerfolg, mögliche Folgeerkrankungen, die Dauer und der Verlauf der Erkrankung sowie gleichzeitig vorliegende weitere Erkrankungen eine wichtige Rolle.
Diese AME kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgerufen werden.
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz hinsichtlich des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2). Sie ist befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Diese Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Verordnungen zum ArbSchG (Arbeitsschutzverordnungen) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die dort aufgeführten 17 Punkte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards („C-ASS“) werden konkretisiert.
Ziel der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen.
Die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die bereits festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind hinsichtlich des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Branchenspezifische Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor SARS-CoV-2 sind zu berücksichtigen.
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abrufbar.
Das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) hat zwei neue Checklisten zur Entwicklung und Durchführung von Online-Veranstaltungen und -Seminaren veröffentlicht: eine Kurzversion, die auf einer DIN A4-Seite die diesbezüglich wesentlichen Punkte zusammenfasst, und eine Langversion, welche ausführlicher auf diese Thematik eingeht.
Diese Checklisten geben neben technischen Tipps auch Hinweise für die Vor- und Nachbereitung von Online-Veranstaltungen. Sie sind in 4 Themenbereiche untergliedert:
Zu den Checklisten
Die TRGS 600 wurde vollständig überarbeitet und an den Stand des Vorschriften- und Regelwerks angepasst. Sie unterstützt Arbeitgeber bei der Substitutionsprüfung von Gefahrstoffen damit
Ziel der Substitution ist die Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich Wartungsarbeiten sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten, zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Zur TRGS 600 ...
Neue Handlungshilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Diese Handlungshilfe konkretisiert den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der aktuellen Coronavirus-Pandemie.
Sie soll Arbeitgebern und für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen als Hilfestellung bei der Beurteilung der psychischen Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten während der aktuellen Pandemie dienen.
Weiterhin soll diese Handlungshilfe in diesem Zusammenhang mögliche Schutzmaßnahmen aufzeigen.
Eine übersichtliche Checkliste für Betriebe zur Beurteilung der psychischen Belastungen und Beanspruchungen mit aufgeführten möglichen Belastungsfaktoren, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen wird in dieser Handlungshilfe vorgestellt und kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/fachbereiche_dguv/fb-gib/psyche/200720_tabelle_gefaehrdungen_und_schutzmassnahmen_waehrend_der_coronavirus_pandemie.pdf
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben auf Grundlage einer aktuellen Literaturstudie Auswirkungen von „trockener Luft“ (niedrige relative Luftfeuchte) auf Augen, Haut und Schleimhäute sowie die Übertragung von Krankheitserregern (z. B. Viren) untersucht.
Zusammenfassend kommt diese Literaturstudie „Niedrige Luftfeuchte am Arbeitsplatz“ zu folgenden Schlüssen:
Geben Beschäftigte Beschwerden an, die mit trockener Innenraumluft assoziiert werden, empfiehlt es sich diese immer ernst zu nehmen. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sollten mögliche Ursachen eruiert werden mit dem Ziel Maßnahmen umzusetzen, die bestenfalls zu einer Linderung der Beschwerden führen. Dabei sollte die individuelle gesundheitliche Situation der Beschäftigten im Auge behalten werden. Es empfiehlt sich fachliche Unterstützung durch den Betriebsarzt einzuholen.
Zum Positionspapier ...
Dieses übersichtliche Plakat des IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) fasst die Unterschiede zwischen Mund-Nase-Bedeckung, Mund-Nase-Schutz und Atemschutz-Maske kompakt zusammen.
Die Unterschiede folgender Masken sind zusammengestellt:
Es werden u.a. Informationen zu den unterschiedlichen Zwecken der Masken, zu den Bereichen, in welchen Sie einzusetzen sind, zu den Wirkungen, die Sie haben und Hinweise dazu, wie gut sie abdichten können, aufgeführt.
Zum Plakat des IFA
Diese neue DGUV Regel beinhaltet Hinweise und Hilfestellungen bei der Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Bereich der Grün- und Landschaftspflege. Sie ersetzt die DGUV Regel 114-017 „Gärtnerische Arbeiten“. Es werden Gefährdungen bei Grün- und Landschaftspflegearbeiten erörtert und Arbeitsschutzmaßnahmen zu deren Vermeidung aufgeführt.
Arbeitsmedizinische Maßnahmen in der Grün- und Landschaftspflege
Die Arbeitsmedizinische Prävention umfasst die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung und die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten.
Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus arbeitsmedizinische Untersuchungen zu veranlassen sein, um die Eignung von Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten festzustellen. Dies kann z.B. die Fahreignung betreffen oder Arbeiten mit Absturzgefahr.
Folgende arbeitsmedizinische Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) können bei Grün- und Landschaftspflegearbeiten für die Beschäftigten erforderlich sein:
Zecken:
Pflichtvorsorge bei regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Borrellia burgdorferi („Borreliose“) oder in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus inkl. Impfangebot (für FSME).
Lärm:
Angebotsvorsorge u.a. bei einer Überschreitung von 80dB(A) bzw. Pflichtvorsorge bei Überschreitung von 85 dB(A) Tageslärmexpositionspegel.
Hand-Arm-Vibrationen (z.B. bei Tätigkeiten mit Motorsägen):
Ist der Auslösewert von 2,5m/s2 Überschritten, ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Bei Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwertes von 5m/s2 ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Zur neuen DGUV Regel
Aktuelle Information der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und der DIVI (Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin)
Beschäftigte sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies gilt auch für berufliche Risiken in Zusammenhang mit einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2). Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die an COVID-19 erkrankt sind, können die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit
erfüllt sein.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die gesetzliche Unfallversicherung eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennt:
Was müssen Beschäftigte tun, wenn sie glauben, dass ihre COVID-19-Erkrankung berufliche Ursachen hat?
Zur Information
Diese aktuelle Information des Sachgebiets „Hautschutz“ im Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) fasst Empfehlungen zur hautschonenden Händehygiene im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemiesituation zusammen.
Intensive Händehygiene ist, neben der Einhaltung des Abstandsgebots und dem Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Atemschutz, eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen um das Risiko der Verbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) zu minimieren.
Gründliches Händewaschen und Abtrocknen mit sauberen Einmalhandtüchern oder richtige Händedesinfektion mit mindestens begrenzt viruziden Desinfektionsmitteln trägt zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei.
Zur FBPSA-006
Diese Handlungshilfe enthält Empfehlungen des Fachbereichs „Erste Hilfe“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) für betriebliche Ersthelfende, die aufgrund der aktuellen Pandemie berücksichtigt werden sollen:
Auf die eigene Sicherheit achten
Wenn durch den Ersthelfenden der direkte Kontakt zum hilfebedürftigen erforderlich ist, sollten beide eine Mund-Nasen-Bedeckung /einen Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Atemschutz tragen. Diese für beide vorgesehene Schutzausrüstung sollte beim Ersthelfenden aufbewahrt werden.
Der Ersthelfende muss Einmalhandschuhe und ggf. eine Schutzbrille tragen. Nach der Erste-Hilfe-Leistung sollten die Hände gründlich gewaschen und bestenfalls ergänzend desinfiziert werden.
Einsatzkräften des eintreffenden professionellen Rettungsdienstes sollten die Kontaktdaten der Ersthelfenden mitgeteilt werden, für den Fall, dass bei der hilfebedürftigen Person nachträglich eine infektiöse Erkrankung festgestellt wird.
Atemkontrolle
Die Atemkontrolle sollte in größerem Abstand zum Hilfebedürftigen erfolgen. Ersthelfende sollten sich dem Gesicht des Betroffenen nicht so weit nähern, dass Atemgeräusche sicher wahrgenommen werden können. Stattdessen sollte, nach Überstrecken des Kopfes durch Anheben des Kinns, auf die Brustkorbbewegungen geachtet werden. Wenn diese nicht zu erkennen sind, ist davon auszugehen, dass der Hilfebedürftige keine normale Atmung hat.
Beatmung bei einer Wiederbelebungsmaßnahme
Es liegt im Ermessen des Ersthelfenden, unter Beachtung des Eigenschutzes, insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten
Bei wiederzubelebenden Kindern spielt die Atemspende eine besondere Rolle, so dass diese vor allem zu Beginn der Wiederbelebung wichtiger als beim Erwachsenen ist. Auch in diesem Fall muss der Ersthelfende in der Pandemiezeit abwägen, ob er bei Kindern die Atemspende leistet.
Sofern eine Beatmungsmaske mit Ventil unmittelbar zur Verfügung steht, sollte diese verwendet werden. Ersthelfende sollten diesbezüglich unterwiesen sein.
Vorübergehende Empfehlungen zur Ersten Hilfe für betriebliche Ersthelfende sind in einem Flussdiagramm, welches das Standardvorgehen bei der Wiederbelebung und die Besonderheiten während der SARS-CoV-2-Pandemie gegenüberstellt, zusammengefasst.
Zur Handlungshilfe
Der Fachbereich „Erste Hilfe“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat diese Handlungshilfe (FBEH-100) zur Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16. April 2020 herausgegeben. Die Handlungshilfe enthält Empfehlungen für Unternehmen und Bildungseinrichtungen und konkretisiert Maßnahmen des Infektionsschutzes bei der betrieblichen Ersten Hilfe. Hierin finden sich wichtige Informationen, was in der aktuellen Pandemie-Situation im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung sowie den Einsatz der betrieblichen Ersthelfenden besonders zu beachten ist.
Ersthelfende sind insbesondere bezüglich der Risikogruppen auf Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu bewerten. Sie sollen sich bei Erste-Hilfe-Leistungen nicht selbst gefährden.
Betriebliche Ersthelfende, deren Fortbildungsfrist abgelaufen ist, dürfen dennoch vorübergehend und bis auf Weiteres eingesetzt werden. Beurteilungskriterien hierfür sind die Erfahrung des Ersthelfenden und sein Einsatzgebiet. Dennoch sollte auch bei langjährigen und erfahrenen Ersthelfenden die Fortbildungsfrist von 2 ½ Jahren möglichst nicht überschritten werden.
Online-Erste Hilfe-Kurse sind ausgeschlossen, denn das praktische Üben steht im Vordergrund.
Ein näherer Kontakt zu hilfebedürftigen Personen in den meisten Erste-Hilfe-Situationen ist unabdingbar. Um das gegenseitigen Ansteckungsrisikos für den Ersthelfenden und die hilfebedürftige Person zu minimieren, sollte daher von beiden eine Mund-Nasen-Bedeckung /ein Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Atemschutz getragen werden. Die Auswahl sollte auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung des Betriebsarztes erfolgen. Auch das Vorhalten einer Schutzbrille sollte in Betracht gezogen werden.
Weiterhin ist beim Thema „Beatmung“ bei der Wiederbelebung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehung des Betriebsarztes zu berücksichtigen, dass ggf. ergänzende Beatmungsmasken mit Ventil vorgehalten werden.
Zur Handlungshilfe
Auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist den Beschäftigten, auf deren Wunsch hin, arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Bei besonders gefahrenträchtigen Tätigkeiten, welche die ArbMedVV abschließend aufführt, sind Vorsorgen zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Beschäftigte haben hierbei die Möglichkeit sich individuell vom Betriebsarzt beraten zu lassen. In diesem Zusammenhang kommt dem Betriebsarzt eine besondere Rolle zu, denn er kennt den Arbeitsplatz der Beschäftigten und kann ggf. vorliegende besondere betriebsspezifische Gefährdungen aufgrund von individuellen Vorerkrankungen einschätzen.
Gerade in Zeiten von Pandemien sollen auch Ängste und psychische Belastungen angesprochen werden können. Pandemiebedingt kann arbeitsmedizinische Vorsorge aktuell auch telefonisch erfolgen.
Sollte im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge festgestellt werden, das die bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, hat der Betriebsarzt die Möglichkeit dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Sogar die Empfehlung eines Tätigkeitswechsels ist möglich. Diese Empfehlung darf dem Arbeitgeber jedoch nur mitgeteilt werden, sofern der Beschäftigte darin ausdrücklich mit seiner Unterschrift einwilligt.
Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) hat 10 Tipps zusammengetragen, die dabei helfen sollen, die Arbeit zu Hause (mobile Arbeit, Home-Office) gesund und sicher zu gestalten.
10 Tipps für das Home-Office:
Weitere Informationen zum Thema Home-Office/mobiles Arbeiten und Telearbeit finden sich auf den Webseiten des VDBW:
Betriebsärzte beraten Beschäftigte zur gesunden Arbeitsgestaltung im Home-Office
Die BAuA hat eine aktuelle Übersicht über die verschiedenen Arten von Masken und Atemschutz veröffentlicht. Hierin finden sich Hinweise zu deren Schutzniveau und zu den Einsatzbereichen, zum Beispiel für Beschäftigte im Gesundheitswesen oder solche mit Personenkontakt.
Der Einsatz vom Masken und Atemschutz darf nicht zur Folge haben, gute Händehygiene, Husten-, Nies- und Abstandsetikette (mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen) zu vernachlässigen. Nur bei Berücksichtigung der grundlegenden Hygieneregeln und der empfohlenen Handhabung bieten Mund- und Atemschutz zusätzlichen Schutz!
Diese aktuellen Empfehlungen der BAuA finden Sie hier:
Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Die TRGS 528 wurde vollständig überarbeitet und dem aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks angepasst.
Es wurden Erfahrungen und Anregungen aus der Praxis und Erkenntnisse aus der Fachwelt und der Präventionsforschung berücksichtigt.
Weiterhin wurden für schweißtechnische Arbeiten relevante Luftgrenzwerte in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen (z.B. für Chrom-VI-Verbindungen, Nickel und Cobalt). Gefährdungen von anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich wurden ebenfalls berücksichtigt.
Zwei neue Anhänge geben praktische Hilfestellungen: „Entscheidungshilfen für die Auswahl von Schutzmaßnahmen“ und „Spezifische Informationen für ausgewählte Sparten“.
Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind zum Beispiel
1. Pflichtvorsorge
2. Angebotsvorsorge
Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht aktuelle Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal:
Diese Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bündeln die bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) in den oben aufgeführten Einrichtungen. Sie bilden die Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie.
Sie basieren auf den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der DGUV.
Abrufbar sind diese Empfehlungen hier:
Diese DGUV Regel befasst sich mit Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Abwasserentsorgung ausgesetzt sein können, sowie den zu treffenden Schutzmaßnahmen für deren Sicherheit und Gesundheit. Gefährdungen in diesem Zusammenhang können u.a. biologischer Art sein aber auch durch die Exposition gegenüber Gefahrstoffen entstehen.
Folgende arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorgen für Beschäftigte bei der Abwasserentsorgung sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten:
Die Bundesregierung empfiehlt einen neuen "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard". Dieser neue betriebliche Infektionsschutzstandard beschreibt die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2. Er soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
Verantwortlich für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Arbeitgeber hierbei. Die Maßnahmen sind mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Eckpunkte des neuen Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2:
Aktuell hat ein Ad-Hoc-Arbeitskreis des AfMu das Informationspapier „Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ veröffentlicht (Stand 14.4.2020). Es enthält fachwissenschaftliche und rechtliche Bewertungen und soll zu einer möglichst bundeseinheitlichen Entscheidungsgrundlage beitragen.
Mutterschutzrechtliche Prüfung zur unverantwortbaren Gefährdung
Nach dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) ist es Aufgabe und Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der Ausbildungsstelle, eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau bzw. ihres Kindes auszuschließen.
Nach Auffassung des AfMu ist ein erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 am Arbeits- oder Ausbildungsplatz vorsorglich als unverantwortbare Gefährdung einzustufen.
Daher stelle der engere Kontakt einer Schwangeren mit SARS-CoV-2-infizierten oder unter begründetem Verdacht der Infektion stehenden Personen eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von § 9 MuSchG dar. Schwangere sollten daher u.a. keine Tätigkeiten mit Kontakt zu möglicherweise SARS-CoV-2-infizierten Personen verrichten.
Bei wechselnden oder zahlreichen Kontakten müsse davon ausgegangen werden, dass die Schwangere an entsprechenden Arbeitsplätzen Kontakt zu infektiösen Personen haben könne. Die Tätigkeit könne daher derzeit im Einzelfall zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führen, wenn:
besteht.
Bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen empfiehlt der AfMu zu prüfen,
Dabei sei insbesondere zu beachten, dass bestimmte Schutzmaßnahmen wie z.B. FFP3-Masken für Schwangere dauerhaft nicht geeignet seien.
Sofern Schutzmaßnahmen für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind nur unzureichend umgesetzt werden könnten, sei ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Im Fall eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes hat die Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser sogenannte Mutterschutzlohn kann dem Arbeitgeber über das U2-Umlageverfahren durch die gesetzliche Krankenkasse der Beschäftigten erstattet werden.
Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“: Koxarthrose (Hüftgelenksarthrose) durch Lastenhandhabung
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS hat im Jahr 2019 empfohlen, in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung folgende neue Berufskrankheit aufzunehmen:
„Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden“.
Hierzu veröffentlichte er aktuell eine entsprechende wissenschaftliche Begründung. Als gefährdend im Sinne dieser Berufskrankheit wurden Lastenhandhabungen in Form des Hebens oder Tragens von Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg festgelegt.
Diese Belastungen sollen in folgenden Berufsgruppen auftreten:
Diese Erkrankung ist noch nicht in die Berufskrankheiten-Liste übernommen worden. Bis zur Aufnahme kann sie aber wie eine Berufskrankheit nach § 9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden.
Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen Keuchhusten (Pertussisimpfung) mit einem Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Kombinationsimpfstoff in der Schwangerschaft.
Diese Impfempfehlung gilt für schwangere Frauen zu Beginn des 3. Trimenons (= 3. Schwangerschaftsdrittel). Bei erhöhter Wahrscheinlichkeit für eine Frühgeburt sollte die Pertussisimpfung sogar im 2. Trimenon erfolgen.
Diese Impfung wird unabhängig vom Abstand zu vorher verabreichten Impfungen gegen Keuchhusten empfohlen und soll in jeder Schwangerschaft erfolgen.
Ziel der Pertussisimpfung in der Schwangerschaft ist es, Erkrankungen, Hospitalisierungen und Todesfälle durch Infektionen mit Bordetella pertussis, dem Krankheitserreger und Auslöser des Keuchhustens, bei Neugeborenen und jungen Säuglingen zu reduzieren.
Im Allgemeinen sollte auch die berufliche Indikation einer Pertussisimpfung nicht vergessen werden:
Die STIKO empfiehlt, dass Personal im Gesundheitsdienst sowie in Gemeinschaftseinrichtungen alle 10 Jahre 1 Dosis Pertussisimpfstoff erhalten soll.
Neue Informationsschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
In dieser Informationsschrift wird empfohlen, in einem Pandemieplan Zuständigkeiten festzulegen und zu ergreifende Maßnahmen zu benennen und umzusetzen, wenn jemand am Arbeitsplatz Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufweist.
Weiterhin werden organisatorische und hygienische Maßnahmen zum Vorgehen bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung bei Beschäftigten erörtert.
Empfehlungen zu hygienischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen vor einer Infektion gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus im Betrieb werden ergänzend aufgeführt.
Ziel dieser neuen DGUV Information ist es, Betriebe über wesentliche Gefährdungen bei der Fahrzeugwäsche zu informieren, um geignete Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei der Fahrzeugwäsche zu etablieren.
Zu den arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen gehören die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung allgemeiner arbeitsmedizinischer Beratungen sowie von erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen.
Für Unternehmen der Fahrzeugwäsche können folgende arbeitsmedizinische Vorsorgen erforderlich sein:
Pflichtvorsorge bei
Angebotsvorsorge bei
Diese DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei der Einführung und Umsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Unternehmen und Beschäftigte in der Branche Gebäudereinigung zu erreichen.
Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen:
Arbeitsmedizinische Vorsorgen nach ArbMedVV bei:
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat gemeinsam mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) die "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" aktualisiert und fortgeschrieben.
Diese "10 Tipps" informieren darüber, was in den Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger, wie aktuell SARS-CoV-2, weltweit verbreitet:
Diese neue DGUV Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung befasst sich mit arbeitsbedingten Belastungen und Beanspruchungen von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen.
Sie erörtert technische, organisatorische und personenbezogene Vorsorgemaßnahmen zu folgenden Themen:
Diese Themenbereiche werden ausführlich beleuchtet und Präventionsmaßnahmen dargestellt, die darauf abzielen, die Arbeitssituation von pädagogischen Fachkräften zu verbessern.
Am 1. März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.
Wer muss, ab heute, den Masern-Impfschutz nachweisen?
Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die mindestens 1 Jahr alt sind und
1. in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten, bestimmten Formen der Kindertagespflege, in Schulen und in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
2. die bereits 4 Wochen
a) in einem Kinderheim betreut werden oder
b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind,
3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.
Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.
Wie bei der "echten Grippe" (Influenza) und anderen Atemwegserkrankungen schützen einfache Hygieneregeln beim Husten und Niesen, regelmäßiges und gründliches Händewaschen, sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus.
Richtiges Husten und Niesen
- Abstand zu anderen Personen halten (mindestens 1 Meter)
- Wegdrehen
- Einwegtaschentuch nur einmal verwenden und anschließend im Mülleimer entsorgen
- Nach dem Husten, Niesen oder Naseputzen gründlich die Hände waschen
- Wenn beim Husten und Niesen kein Taschentuch verfügbar: Armbeuge vor Mund und Nase halten und von anderen Personen Wegdrehen
Weitere hilfreiche Informationen und Hygienetipps finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter www.infektionsschutz.de.
Die TRGS 527 enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder enthalten.
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Nanomaterialien hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Nanomaterialien durchführen oder ob Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen Nanomaterialien entstehen oder freigesetzt werden können.
Eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Nanomaterialien kann während des Herstellungsprozesses, z. B. bei der Abfüllung oder bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten stattfinden.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Form durchzuführen, dass das gesamte Arbeitssystem bestehend aus eingesetztem Gefahrstoff, durchgeführter Tätigkeit, Arbeitsmittel und bestehender Schutzeinrichtungen betrachtet wird.
Mögliche Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien:
Schutzmaßnahmen
Zum Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, umzusetzen und einzuhalten. Eine Substitutionsprüfung ist durchzuführen und eine Substitution hat zu erfolgen, falls möglich: z.B. Staubende Nanomaterialien können durch weniger staubende Materialien ersetzt werden (z. B. durch Befeuchtung).
Hierdurch wurde die Mutterschutzverordnung (MuSchVO) für Berlin an das Mutterschutzgesetz (MuSchG) des Bundes angeglichen. Für Berliner Beamtinnen soll hiermit ein einheitliches Schutzniveau im Verhältnis zu den Arbeitnehmerinnen sowie die Gleichbehandlung zu den Beschäftigten des Bundes gewährleistet werden.
Die Novellierung der MuSchVO trägt zu einem besseren und zeitgemäßen Schutz schwangerer und stillender Beamtinnen bei. Sie soll zu einer besseren Vereinbarkeit von Schwangerschaft bzw. Mutterschaft und Beruf beitragen.
Wesentliche Änderungen der neuen MuSchVO für Berlin:
Diese DGUV Information wendet sich an Betriebe, die Hubarbeitsbühnen verleihen und einsetzen. Sie richtet sich auch an Service- und Wartungsfirmen und an Beschäftigte, die sie bedienen. Sie soll den Betrieben und Bedienenden bei der Wartung, Prüfung und Bedienung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen helfen.
Die Bedienung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen setzt voraus, dass die Bedienperson
Um diese Voraussetzungen abzuklären, empfehlen sich Eignungsuntersuchungen nach den DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen
Die Impfung gegen Windpocken (Varizellen) wird in Deutschland gut umgesetzt, laut einer aktuellen Auswertung der STIKO. Dies hat zu einer deutlichen Verringerung der Anzahl der an Windpocken Erkrankten und in diesem Zusammenhang zu weniger Krankenhausbehandlungen geführt.
Am effektivsten war die Impfung bei den gegen Windpocken geimpften Personen (direkter Effekt). Es konnten jedoch auch indirekte Effekte des Gemeinschaftsschutzes bei nicht geimpften Bevölkerungsgruppen festgestellt werden. Eine Zunahme von Herpes-zoster-Erkrankungen (Gürtelrose) durch die Windpocken-Impfung konnte nicht festgestellt werden.
Die ausgewerteten Daten zeigten eine hohe Wirksamkeit dieser Impfung, insbesondere nach 2 durchgeführten Impfungen, sowie einen langanhaltenden Impfschutz. Die STIKO empfiehlt, fehlende Windpocken-Impfungen jederzeit, spätestens jedoch bei Jugendlichen nachzuholen.
Die TRGS 500 wurde an die Paragrafen-Folge der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angepasst und u.a. ergänzt durch
Die TRBA 230 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind.
Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind. Darüber hinaus gilt sie auch, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Kontakt mit anderen Stoffen biologischen Ursprungs erfolgen kann.
Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbare Tätigkeiten umfassen zum Beispiel:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflichtvorsorge
Der Arbeitgeber hat die erforderliche Pflichtvorsorge zu veranlassen. Eine Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung für den entsprechenden Arbeitsbereich.
Pflichtvorsorge ist erforderlich z.B.
Angebotsvorsorge
Die erforderliche Angebotsvorsorge ist regelmäßig, schriftlich und persönlich anzubieten.
Eine Angebotsvorsorge ist erforderlich z.B.
Wunschvorsorge
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Der Gesetzentwurf des "Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen ab dem 1. März 2020 vorgewiesen werden müssen und zwar bei
Die AMR 13.3 gilt für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung (Sonnenstrahlung).
Arbeitgeber haben Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird. Sie haben Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig 1 Stunde oder mehr je Tag.
Bei Tätigkeiten in Deutschland haben Arbeitgeber Beschäftigten eine Angebotsvorsorge unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, anzubieten:
Bei Tätigkeiten im Freien
Bei Tätigkeiten im Schatten (zum Beispiel durch Einhausung oder andere Verschattungsmaßnahmen), die dort dauerhaft und ununterbrochen ausgeübt werden, ist eine Angebotsvorsorge aufgrund der geringeren Intensität der UV-Strahlung erst ab einer Dauer von insgesamt mindestens 2 Stunden anzubieten.
Bei Tätigkeiten im Freien auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1000 Metern über Meeresspiegel verlängert sich der o.g. Zeitraum auf die Dauer eines Kalenderjahres.
Ein neuer Vorsorgeanlass wurde in die ArbMedVV aufgenommen. Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem muss er die Belastung durch gefährliche Sonnenexposition so gering wie möglich halten. Denn je länger die Exposition, desto höher das Erkrankungsrisiko. Weiterhin sollen alle Vorsorgeanlässe in einem Termin beim Betriebsarzt gebündelt werden, um die Organisation der Vorsorgen zu erleichtern und eine individuelle Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ermöglichen.
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.
Leider ist beim Senden Ihrer Nachricht ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen Sie es erneut.